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Sofortabschreibung der INEXSO Software ab 01.01.2021

Oldenburg, 15.03.2021. Bei Ihnen läuft das Online-Geschäft grade richtig gut? Der Kundenservice auf Basis von Telefonanlage und Outlook stößt an seine Grenzen? Zeit für eine Software-Investition, Zeit für eine professionelle Multichannel Response Management Lösung, Zeit für INEXSO ERM.

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Schön, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 26.02.2021 kräftig mithilft. So wurde die Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter – und dies gilt uneingeschränkt auch für Spezialsoftware im Kundenservice – ab dem Veranlagungsjahr 2021 auf lediglich ein (!) Jahr reduziert. Das ist insofern zukunftsweisend, als man eine Sofortabschreibung bisher nur für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR kannte. Bisher waren teurere Investitionen nach §7 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) über 3-5 Jahre abzuschreiben.

Das neue Vorgehen sieht also so aus, dass die Software lediglich steuerrechtlich aktiviert werden muss und dann sofort abgeschrieben werden kann.

Übrigens: Die Regelung gilt auch für Computer-Hardware am Arbeitsplatz, also Desktoprechner, Notebooks, Docking Stations etc. samt Peripheriegeräten. Das macht die Ausstattung von Arbeitsplätzen im Homeoffice einfach, von denen seit Beginn der Corona-Krise viele Anwender auf die INEXSO Cloud-Software zugreifen.

Und - last but not least - kann sogar der Restbuchwert bereits aktivierter Software-Käufe aus dem Vorjahr in 2021 sofort abgeschrieben werden.

https://www.endriss.de/blog/blog-detailansicht/abschreibung-von-edv-hardware-und-software/