Abmahnung wegen unhöflicher E-Mails
Verhält sich ein Arbeitnehmer, dessen Aufgabe die Kommunikation mit Kunden ist, wiederholt gegenüber Kunden unfreundlich, so ist dies arbeitsvertragswidrig.
Mahnt ihn sein Arbeitgeber deshalb ab, kann vom Arbeitnehmer eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 20.05.2014, 2 SA 17/14 entschieden. Die abgemahnte Pflichtverletzung stellt keine Nichtigkeit dar.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer kein direktes Kundengespräch geführt, sondern eine E-Mail-Kommunikation. Der Arbeitnehmer musste daher nicht spontan auf den Kunden reagieren, sondern hatte Zeit, die Formulierung seiner Antwort zu prüfen und zu berichtigen, so die Richter. Entsprechend könne bei wiederholt unfreundlichen E-Mails nicht von Ausrutschern ausgegangen werden.
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